*statuten

  1. Name und Sitz

    1. Artikel 1

      Unter dem Namen WIngNetwork, besteht ein Verein im Sinne vom Art. 60 ff. ZGB.
    2. Artikel 2

      Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.
  2. Ziel und Zweck

    1. Artikel 3

      Der Verein WIngNetwork ist ein unabhängiger Verein und stellt sich zur Aufgabe:
      1. Den Bekanntheitsgrad der Wirtschaftsingenieure zu steigern;
      2. Kontakte zu pflegen;
      3. Netzwerke unter den Mitgliedern, zu anderen Verbänden/Vereinen und zur Wirtschaft aufzubauen;
      4. Eine Anlaufstelle für angehende Wirtschaftsingenieure zu sein.
  3. Mittel

    1. Artikel 4

      Die finanziellen Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks ergeben sich aus:
      • Jahresbeiträge der Mitglieder
      • Erlös aus Veranstaltungen
      • Zuwendung von Privaten und Gönnern
    2. Artikel 5

      Die Beiträge der Mitglieder werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens:
      • 50.- Franken für die Kategorie Aktivmitglied
      • 10.- Franken für die Kategorie Studentenmitglied
      • 10.- Franken für die Kategorie Ehrenmitglied
    3. Artikel 6

      Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit von Mitgliedern für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
  4. Mitgliedschaft

    1. Artikel 7

      Es gibt folgende Mitgliedschaftskategorien:
      • Aktivmitglied
      • Ehrenmitglied
      • Studentenmitglied
    2. Artikel 8

      Aktivmitglieder des Vereins WIngNetwork können Personen, welche über eine abgeschlossene Ausbildung zum WirtschaftingenieurIn verfügen und Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
      Artikel 9
    3. Artikel 9

      Als Studentenmitglied können Studenten welche eine Ausbildung zum WirtschaftsingenieurIn absolvieren und mindestens das vierte Semester abgeschlossen haben beitreten. Nach dem bestandenen Abschluss wird das Studentenmitglied automatisch zum Aktivmitglied. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
    4. Artikel 10

      Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen, die sich im Verein besonders engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    5. Artikel 11

      Die Höhe der ordentlichen Jahresbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung bestimmt.
    6. Artikel 12

      Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Bezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
    7. Artikel 13

      Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
  5. Organisation

    1. Artikel 14

      Die Organe des Vereins sind:
      1. die Generalversammlung
      2. der Vorstand
      3. die Revisoren
      1. die Generalversammlung

        Artikel 15

        Die Generalversammlung wird ordentlich einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat, vom Vorstand einberufen. Die Traktanden inklusive der Anträge des Vorstandes sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen, einberufen. Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zulässig. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung ist aber - unter Vorbehalt der Zustimmung aller Mitglieder zur sofortigen Beschlussfassung - erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.

        Artikel 16

        Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, ein vom Vorstand aus seinem Kreis bestimmtes Mitglied. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

        Artikel 17

        Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
        1. Wahl des Präsidenten des Vorstandes, des Vorstandes und der Revisionsstelle für die Dauer von einem Jahr;
        2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Genehmigung des Budgets;
        3. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder;
        4. Abänderungen oder Ergänzungen der Statuten;
        5. Auflösung des Vereins.
      2. Vorstand

        Artikel 18

        Der Vorstand besteht aus mindestens vier von der Generalversammlung auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählte Vereinsmitglieder. Die maximal erlaubte Amtszeit beträgt zehn Jahre. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

        Artikel 19

        An der Generalversammlung haben alle teilnehmenden Aktivmitglieder Stimmrecht. Die Generalversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
        1. Bei Abstimmungen ist das relative Mehr entscheidend.
        2. Bei Wahlen ist das absolute Mehr unter den Anwesenden entscheidend.

        Artikel 20

        Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
        1. Präsident
        2. Vizepräsident
        3. Aktuar
        4. Kassier
        5. ein bis fünf weitere Mitglieder

        Artikel 21

        Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn gegen aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.
      3. Revisionsstelle

        Artikel 22

        Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
  6. Auflösung des Vereins

    1. Artikel 23

      Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
  7. VII. Schlussbestimmungen

    1. Artikel 24

      Soweit diese Statuten nichts Abweichendes enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB).
    2. Artikel 25

      Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 06.04.2005 genehmigt und treten an diesem Datum in Kraft.
Windisch den 08.05.2005

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